LEITLINIEN ZUR EINHALTUNG KARTELLRECHTLICHER VORSCHRIFTEN
I. Grundsätze
ASMET hat die Aufgabe, (i) Erfahrungsaustausch zwischen Spezialisten der gleichen Fachrichtung zu ermöglichen, (ii) die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung bei umfangreichen Problemstellungen, die von mehreren Partnern gemeinsameffizienter bewältigt werden können (Gemeinschaftsprojekte) zu fördern, und eine (iii) starke, einheitliche Repräsentation gemeinsamer Interessen und Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und staatlichen Organisationen zu übernehmen. Es liegt daher in der Natur der Verbandsarbeit, dass dort Vertreter von konkurrierenden Unternehmen zusammenkommen können und sich über Erfahrungen und andere Angelegenheiten sowie verbandliche Vorhaben von gemeinsamem Interesse austauschen. Dies ist grundsätzlich zulässig und erwünscht, weil Verbände Informationen und die Interessen ihrer Mitglieder bündeln und diese mit einer Stimme gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik oder Behörden vertreten.
Die Tätigkeit von ASMET darf indes nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen Stahlunter‐ nehmen oder zum Nachteil von deren Abnehmern oder Zulieferern eingeschränkt (oder ausgeschlos‐ sen) wird. Auch lediglich von ASMET organisierte Sitzungen von Ausschüssen, Besprechungen, infor‐ melle Zusammenkünfte, die Mitarbeit in internationalen Gremien usw. dürfen nicht zu sachfremden Zwecken genutzt werden, insbesondere nicht dazu, Gelegenheiten zur Erörterung wettbewerbsrecht‐ lich unzulässiger Themen zu schaffen oder zu fördern. Wettbewerbswidrige Handlungen sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterbinden. Die Mitgliedsunternehmen unterstützen ASMET in diesem Bemühen.
Die nachstehenden Leitlinien richten sich an alle Mitglieder von ASMET.
II. Pflichten von Verbandmitarbeitern, Sitzungsteilnehmern und –leitern
Jeder Verbandsmitarbeiter, alle Teilnehmer an Sitzungen und insbesondere die Leiter der Gremien haben darauf zu achten, dass es im Rahmen oder anlässlich der Verbandsarbeit nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt. Sollte der Sitzungsleiter bzw. ein Verbandsmitarbeiter feststellen, dass sich im Rahmen einer Sitzung oder anderen Zusammenkunft ein solcher Verstoß anbahnt, hat er die Teilnehmer auf die Unzulässigkeit hinzuweisen und auf die Beendigung des Verstoßes hinzuwirken.
III. Übersicht über die kartellrechtlichen Vorschriften
Die für Verbände wichtigsten Vorschriften sind:
Artikel 101 Absatz 1 AEUV:
„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) ) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An‐ oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsge‐ genstand stehen.“
§ 1 Abs 1KartG:
„Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereini‐ gungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).“
Inhaltlich bestehen zwischen dem europäischen und dem österreichischen Kartellrecht, jedenfalls soweit es die Tätigkeit von Verbänden betrifft, keine Unterschiede mehr.
IV. Handlungen, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind
Aus den zuvor zitierten Vorschriften ist ersichtlich, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschie‐ denen Formen begangen werden können. Neben ausdrücklichen Verträgen oder Vereinbarungen oder förmlichen Beschlüssen kommen kartellrechtlich verbotene Handlungen oft auch in der Form von abgestimmten Verhaltensweisen vor. Nach einer Definition des Europäischen Gerichtshofs fällt unter den Begriff einer abgestimmten Verhaltensweise jede Form der Koordinierung, die zwar nicht zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Verbotene Abstimmungen von Wettbewerbern über künftiges Marktverhalten können bereits bei informellen Zusammenkünften zustande kommen, z.B. in der Weise, dass ein Marktführer in einer Form, die von den Anwesenden erwartet und verstanden wird, signalisiert, wie er künftig seine Preise gestalten will. Die Schwelle zwischen (erlaubtem) autonomen und (verbotenem) abgestimmten Parallelverhalten kann manchmal sehr niedrig sein.
Nachstehend werden (nicht abschließend) Beispiele von Verhaltensweisen und sensiblen Themen aufgeführt, die mit dem Kartellrecht jedenfalls nicht vereinbar sind:
- Beschlüsse von Verbänden, die deren Mitglieder in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken
- Einseitige tatsächliche Handlungen eines Verbandes (z.B. Preiseerklärungen) in wettbewerblich relevanten Bereichen, die als Beschluss des Verbandes ausgelegt werden können
- Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen
- Organisation von Marktinformationssystemen oder –statistiken, die Rückschlüsse auf das marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen
- Weitergabe von sensiblen Preisinformationen (auch von Preislisten Dritter) an Mitgliedsunternehmen oder an die Öffentlichkeit
- Erstellung von Kalkulationsschemata, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können
- Lieferantenbewertungen, die zu einem gleichförmigen Nachfrageverhalten der Mitglieder führen können
- Aufruf zu Boykottmaßnahmen, mit bestimmten Lieferanten oder Kunden, keine Geschäfte zu machen
- Organisation von Selbstverpflichtungen der Industrie, wenn nicht ein höherrangiges Ziel (z.B. Umweltschutz) die Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigt
- Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist
- Mitwirkung bei oder Ermöglichung oder Koordination jeglicher, insbesondere unter nachstechender Ziff. 2 aufgeführter Wettbewerbsverstöße von Unternehmen.
1. Bei Verbänden:
- Vereinbarungen oder Abstimmungen über Preise (Listenpreise, Marktpreise, Mindestpreise, Angebotspreise, auch Preisbestandteile, Preiskalkulationen, Kosten und durchlaufende Posten, Preisänderungen) und andere preisrelevante Faktoren, wie z.B. Preiszuschläge, Rabatte, Skonti oder sonstige Vertragsbedingungen wie z.B. Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Transportbedingungen, Gewährleistung und Garantien
- Informationsaustausch über individuelle Marktdaten, sofern er sich auf Daten bezieht, die üblicherweise geheimgehalten werden, wie insbesondere Kapazitätsauslastung, Liefermen‐ gen, Angebote, Preise, Kosten, Lagerbestände, Lagerreichweiten, Kunden, Marktanteile, und der Informationsaustausch zeitnah erfolgt
- Benchmarking, wenn durch derartige Vergleiche von Wettbewerbern Rückschlüsse auf Preise oder sonstige Wettbewerbsparametern möglich sind
- Festlegung von Marktanteilen oder Quoten für Produktion oder Lieferungen
- Aufteilung von Märkten (nach Regionen oder Produkten) oder Kunden
- Absprachen über Kapazitäten, Investitionen oder Stilllegungen
- Abstimmung von Herstellungsprogrammen (Spezialisierung=
- Absprachen über Produktions‐ oder Lieferbeschränkungen
- Submissionsabsprachen (Abgabe von abgestimmten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen)
2. Zwischen Unternehmen:
V. Folgen von Kartellverstößen
Die Kartellbehörden verschärfen seit Jahren ständig ihre Praxis der Verfolgung von Wettbewerbsbe‐ schränkungen und fördern die Aufdeckung von Kartellen durch sog. Kronzeugenregelungen. Die gegen Teilnehmer an Kartellen verhängten Geldbußen erreichen inzwischen häufig Größenordnungen im dreistelligen Millionenbereich.
Das europäische Kartellrecht wird überwiegend dezentral durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet. Es kann auch zu parallelen Zuständigkeiten der Behörden mehrerer Mitgliedstaaten kommen, wenn ein Kartell sich in mehreren Mitgliedstaaten auswirkt. Das Verfahren, das die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des europäischen Kartellrechts anwenden, richtet sich dabei nach dem jeweiligen nationalen Recht, das von Staat zu Staat sehr unterschiedlich ist. Die Behörden der Mitgliedstaaten dürfen auch Sanktionen nach ihrem eigenen Recht verhängen; in zwei Mitgliedstaaten sind sogar Haftstrafen möglich. Die Kommission kann für den gleichen Verstoß ebenfalls Bußgelder verhängen. Bei Verstößen von Verbänden kann die Kommission Geldbußen bis zu einer Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes der auf dem von einer Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätigen Mitglieder verhängen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Verbandes haften dessen Mitglie‐ der für die Zahlung der gegen den Verband verhängten Geldbuße.
VI. Grenzen zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit
Verbände erfüllen eine wichtige Funktion im wirtschaftlichen und politischen Raum. Die Grenze zwischen dem kartellrechtlich Verbotenen und der erlaubten Zusammenarbeit von Unternehmen in Verbänden ist nicht immer leicht zu erkennen. Die Teilnehmer an ASMET Sitzungen sind aufgefordert, die unten angeführten Personen bei ASMET in jedem Fall zu kontaktieren.
In allen Fällen, in denen Mitarbeiter von ASMET im Zweifel sind, ob sie sich bei ihrer Arbeit im Rah‐ men des kartellrechtlich Zulässigen halten, sollen sie unverzüglich rechtlichen Rat von externen Rechtsanwälten einholen.
ASMET -The Austrian Society for Metallurgy and Materials
Franz-Josef-Straße 18
Leoben 8700
Österreich
Telefon: +43 3842 402 2290
E-Mail: asmet@asmet.at